Bilanzkreisverantwortliche


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SSBO-Anbieter - allgemeine Informationen

Gemäß § 35a des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG in der Fassung der 2. und 3. Lesung im Bundestag und nach 2. Beratung im Bundesrat. Vgl. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2022/0101-0200/0132-22.html; Gesetz zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Präqualifikationsbedingungen noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet.) wirkt Trading Hub Europe im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen angemessene Maßnahmen ergreifen.

§ 35b EnWG setzt Vorgaben für die Erreichung bestimmter Füllstände in Gasspeicheranlagen zu bestimmten Stichtagen. Nach § 35c Abs. 1 („Stufe 1“) beschafft Trading Hub Europe zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in marktbasierten, transparenten und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren strategische Optionen zur Vorhaltung von Gas (sogenannte „Strategic Storage-Based Options“, kurz: „SSBO“) in angemessenem Umfang zur Gewährleistung der Erreichung dieser Füllstände. Sollten die Einspeicherungen der Nutzer einer Gasspeicheranlage sowie Ausschreibungen nach § 35c Abs. 1 zur Erreichung der Füllstände nach § 35b nicht ausreichen, so kann Trading Hub Europe nach § 35c Abs. 2 zusätzliche SSBO-Ausschreibungen durchführen („Stufe 2“) oder selbst physisch Gas erwerben und einspeichern („Stufe 3“). Trading Hub Europe ergreift die genannten Maßnahmen stets nur nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur.

Nähere Informationen zu SSBO-Ausschreibungen der Trading Hub Europe finden Sie hier.

Nähere Informationen zu den Vertragsbedingungen für SSBO-Ausschreibungen finden Sie hier.

Weitere Informationen rund um die Wahrnehmung von Aufgaben zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit durch Trading Hub Europe sind derzeit in Arbeit und werden an dieser Stelle aktualisiert.