Balancing group managers


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Veröffentlichung Berechnungsgrundlage Gasspeicherumlage

Die Trading Hub Europe GmbH veröffentlicht das Berechnungsgrundlagedokument zur Gasspeicherumlage

Zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit wurde eine Kombination aus Füllstandsvorgaben sowie marktbasierten Maßnahmen, wie beispielsweise die Ausschreibung von strategischen Optionen, eingeführt. Dies erfolgte durch das Gesetz zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Teil 3a im EnWG), welches zum 30. April 2022 in Kraft getreten ist. Hierin ist geregelt, dass die Füllstandsvorgaben entweder durch Maßnahmen nach §35c EnWG wie beispielsweise die Ausschreibung von strategischen Optionen, den sogenannten Strategic Storage-Based Options (SSBOs) zur marktbasierten Befüllung von Speicherkapazitäten (Maßnahmen nach. „Stufe 1“ und „Stufe2“) oder durch Befüllung von ungenutzten Speicherkapazitäten (Maßnahmen nach „Stufe 3“) erreicht werden sollen. Für die Durchführung der Maßnahmen in allen Stufen ist der Marktgebietsverantwortlichen (MGV) benannt.

Die zu erreichenden Füllstandsvorgaben gem. § 35b (1) EnWG i.V.m. § 1 Abs.(1) GasSpFüllstV ​lauten wie folgt:

1. Oktober:       85%

1. November:   95%

1. Februar:        40%

Der Trading Hub Europe GmbH (THE) in der Rolle als MGV wurde mit der Mitwirkung an der Versorgungsicherheit somit eine neue gesetzliche Aufgabe zugewiesen. Die aus der Erfüllung der neuen gesetzlichen Aufgabe einhergehenden Kosten und Erlöse sollen über die Gasspeicherumlage auf die Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) umgelegt werden. Die Umlage wurde erstmalig ab dem 01. Oktober 2022 erhoben.

Das Konzept der THE zur Methodik der Gasspeicherumlage wurde im Juni 2022 mit dem Markt konsultiert und im Anschluss von der Bundesnetzagentur (BNetzA) durch den Beschluss BK7-22-052 vom 29. Juli 2022 genehmigt.

Das Gasspeichergesetz ist bis zum 31. März 2025 befristet. Gemäß der Pressemitteilung des BMWK vom 12. Mai 2023 spricht sich das Ministerium für eine Verlängerung des Gasspeichergesetzes um zwei Jahre bis zum 31.03.2027 aus; an einer entsprechenden Gesetzesvorlage werde bereits gearbeitet. Vor diesem Hintergrund wurde bei der Berechnung der Umlage eine Verlängerung des Gesetzes unterstellt.

Das komplette Dokument finden Sie unter diesem Link